Des Einen Freud ist des Anderen Leid. Dies trifft vor allen Dingen im Sommer zu. Kaum ist die Grillsaison eröffnet, haben die Rechtsanwälte Hochkonjunktur. Es kommt zu Klagen wegen Rauch- und Lärmbelästigungen, denn nicht jeder hat Verständnis, wenn der Nachbar zu einer Grillparty einlädt. Wie man nun so einem Ärger aus dem Weg gehen kann, kommt darauf an, wie das nachbarschaftliche Verhältnis untereinander ist. Ist man mit dem Nachbar befreundet, lädt man ihn zur Fete ein. Was ist aber, wenn sich die Nachbarn so gar nicht mögen. Hier hat der Gesetzgeber Grundsatzurteile erlassen.
So ist es zulässig, wenn auf einem Balkon einmal pro Monat gegrillt und gefeiert wird. Dem Nachbarn mag das zwar nicht gefallen, aber es ist erlaubt. Allerdings gelten bestimmte Zeiten, wann die Feier steigen kann. Es ist untersagt, in der Zeit von 22:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens auf einem Balkon zu grillen. Ausnahme bilden zum Beispiel Geburtstage oder sonstige Festlichkeiten. Dann darf viermal im Jahr bis 24:00 Uhr gefeiert werden. Die Richter des Amtsgerichtes Bonn sprachen hierzu ein eindeutiges Urteil.
Zusätzlich müssen die Nachbarn 48 Stunden vor dem Fest informiert werden. Am Amtsgericht München wiederum, wurde dem Feiernden untersagt, auf einem kleinen Balkon zu grillen. Also kommt es auf die Größe des Balkons an und in welchem Bundesland man wohnt. Um nicht in Konfrontation mit dem evtl. streitsüchtigen Nachbarn zu kommen, kann man sich einen Grillplatz außerhalb des Hauses suchen. In vielen Gemeinden sind mittlerweile öffentliche Grillplätze angelegt worden. Sicherlich ist es etwas umständlich, alles Zubehör dort hinzubringen, aber so kann man einem Nachbarschaftsstreit aus dem Weg gehen.
Das Gleiche gilt für Hausbesitzer, die auf ihrem eigenen Grundstück feiern wollen. Auch hier können sich die unmittelbar betroffenen Nachbarn über Rauch- und Geruchsentwicklung beschweren. Wenn man sich nicht unbedingt Ärger einhandeln will, lässt sich bestimmt eine Lösung finden. Ausgesprochene Einladungen machen es dem Nachbarn unmöglich, gegen das Grillen zu sein. Das BGB schreibt in seinem §§ 906 und 1004 vor, dass der Nachbar einen Anspruch auf Unterlassung hat, wenn er durch die Geruchsentwicklung seine Fenster schließen muss oder es in seinem Garten nicht mehr aushalten kann.
Eine andere Möglichkeit, dem Streit mit dem Nachbarn aus dem Weg zu gehen, ist die Anschaffung eines Elektrogrills oder Gasgrills. Hierbei sind die Emissionen nicht so hoch wie bei einem Holzkohlegrill. Außerdem läuft das ganze Grillvergnügen wesentlich sauberer ab.
Letztendlich sollte man sich mit seinem Nachbarn einigen. Vor der Feier mit ihm zu reden und ihn eventuell einzuladen, ist auf jeden Fall besser, als anschließend die Konsequenzen zu tragen, denn ein Gang zum Anwalt ist nicht nur teuer, sondern auch unbequem. Wenn beide Parteien einsichtig genug sind, so steht einem schönen Grillabend auch nichts mehr im Wege.
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